Sehr geehrte Angehörige/r und Betreuer/in,
aufgrund der sinkenden Inzidenzwerte und der weiter voranschreitenden COVID-19-Schutzimpfungen wurden nun auch vom Staat Lockerungen bezüglich der Besuchsregelungen zugelassen.
Somit können wir Ihnen die Möglichkeit geben, dass Sie Ihre Liebsten wieder vermehrt besuchen können.
Ein Besuch ist trotzdem, aufgrund unserer Obhutspflicht und einigen Bestimmungen, noch an diverse Maßnahmen gebunden, da nach wie vor die Gesundheit aller Bewohner/innen des Hauses im Vordergrund steht.
Unsere aktuellen Besuchsregelungen haben wir hier noch einmal zum Nachlesen für Sie aufgeführt. Sollten hierbei Unklarheiten bestehen, können Sie sich jederzeit telefonisch bei uns melden,- wir sind stets für Sie und Ihre Fragen da.
Es sind keine vorherigen Terminvereinbarungen mehr notwendig. Sie dürfen Ihre Liebsten während unserer neuen Besuchszeiten, ohne vorherige Absprache und konkrete zeitliche Begrenzungen besuchen.
Die aktuellen Besuchszeiten sind von Dienstag bis Sonntag
9:30 Uhr bis 11:30 Uhr
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Besuche zur Sterbebegleitung sind selbstverständlich zu jeder Zeit zulässig und sind nicht an eine Zeitspanne gebunden,- hierbei bedarf es lediglich einer vorherigen telefonischen Absprache.
Der Personenkreis der Besucher/innen ist nicht an ein bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis gebunden. Jede/r kann zu Besuch kommen,- somit auch Freunde und Bekannte.
Auch bei der Anzahl an Besuchern gibt es keine speziellen Vorgaben mehr. Wir bitten Sie jedoch, sich an die Regelungen des aktuell gültigen Infektionsschutzgesetzes zu halten und die Größe der Räumlichkeit dabei zu berücksichtigen bzw. ob in der Räumlichkeit noch der Mindestabstand eingehalten werden kann.
Der Besuch soll vorzugsweise (je nach Wetterlage) im Außenbereich des Hauses stattfinden. Ein Besuch im Innenbereich, auch in den Zimmern, ist trotzdem wieder jederzeit möglich. Bei einem Doppelzimmer und wenn der/die Mitbewohner/in gerade dort anwesend ist, wäre es ihm/ihr zu Liebe vorteilhafter, wenn Sie den Besuch in den Speisesaal oder einer anderen Örtlichkeit verlagern würden.
Um die Gesundheit der Bewohner/innen und auch aller anderen anwesenden Personen im Doktorshof gewährleisten zu können, bitten wir Sie die nachfolgend aufgeführten Hygiene-/Schutzregelungen einzuhalten.
Bei Nichteinhaltung unserer Hygiene-/Schutzmaßnahmen muss der Besuch leider abgebrochen werden. Die Geschäftsführung macht bezüglich der Besuche im Zweifel von ihrem Hausrecht und ihrer Obhutspflicht gebrauch (Bewohner/-in = Schutzbefohlene/-r).
Daher appellieren wir an Ihre Eigenverantwortung, um eine Verschleppung des Virus in unser Haus zu vermeiden! Denn es herrscht nach wie vor der Zustand einer weltweiten Pandemie.
Hygiene-/Schutzregeln für Besuche im Alten- und Pflegeheim Doktorshof Bauer GmbH:
- Wenn sie innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Besuch einen Aufenthalt in einem internationalen Risiko-/Virusvariantengebiet hatten oder Kontakt mit einem COVID-19-Patienten hatten, bitten wir Sie von einem Besuch abzusehen.
- Hatten Sie in den letzten 14 Tagen Anzeichen einer Atemwegserkrankung oder eines fieberhaften Infektes, dürfen Sie unsere Einrichtung auf keinen Fall betreten. Bitte klären Sie dies unverzüglich mit einem/r Arzt/Ärztin ab.
- Ein Betreten des Hauses ist nur mit einer FFP-2-Maske gestattet und diese darf während des Aufenthaltes im Haus nicht abgenommen werden.
- Bei einem Besuch außerhalb des Hauses darf die Maske, unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern, abgenommen werden.
- Kinder in einem Alter von 6 bis 15 Jahren müssen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Bei Kindern unter 6 Jahren wäre es wünschenswert, wenn sie trotzdem einen Mund-Nasen-Schutz tragen, falls sie ihn tolerieren.
- Die Hände müssen vor und nach dem Besuch desinfiziert werden. Hierfür steht ein Desinfektionsmittelständer im Eingangsbereich bereit.
- Die allgemein gültige ‚Hust-Nies-Etikette‘ muss stets eingehalten werden.
- Bitte achten Sie auch darauf, die Hände von Ihrem Gesicht fernzuhalten. Sollten Sie sich trotzdem ins Gesicht fassen, müssen die Hände danach mit Seife gewaschen oder desinfiziert werden.
- Im Haus bitte den allgemeinen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zu allen anwesenden Personen einhalten.
- Bitte benutzen Sie stets direkte Wege zu den Örtlichkeiten,- bitte nicht in Aufenthaltsräumen oder Stationszimmern unnötig verweilen.
- Bei Hilfebedarf gehen Sie bitte auf eine/n Mitarbeiter/in zu oder klingeln Sie, wenn Sie in einem Zimmer sind.
- Bei Verlassen des Hauses, bitten wir Sie kurz einem/r Mitarbeiter/in Bescheid zu geben und Ihre Maske erst im Vorraum im Eingangsbereich auszuziehen und sich danach die Hände zu desinfizieren.
Der Besuch (mit namentlicher Nennung der zu besuchenden Person), inklusive erhaltener Belehrung muss in einer Besucherliste von Ihnen selbst dokumentiert und unterschrieben werden. Formulare hierzu sind in einem Ordner im Eingangsbereich. (Der untere Teil zur eventuellen Befreiung der Testpflicht muss nur bei einer Inzidenz über 50 / 100.000 Einwohner/innen ausgefüllt werden.) Nach dem Ausfüllen muss aus Datenschutzgründen das Formular weitergeblättert/umgedreht werden, sodass oben ein leeres Formular ist.
Aufgrund der aktuellen Regelungen entfällt bei einen Inzidenz-Wert unter 50 / 100.000 Einwohner/innen die Testpflicht für alle. Hierbei spielt es auch keine Rolle mehr, ob Sie bereits einen vollständigen Impfschutz besitzen oder nicht.
Selbstverständlich bieten wir Ihnen jederzeit noch die Möglichkeit, bei uns einen kostenlosen PoC-Antigen-Test durchführen zu lassen, um noch mehr Sicherheit zu erhalten. Bitte gehen Sie auf eine/n Mitarbeiter/in zu, wenn Sie dieses Angebot wahrnehmen möchten. Wir würden uns sehr darüber freuen.
Wir wissen, dass die Situation nach wie vor schwierig für Sie und Ihre Liebsten ist. Die neuen Regelungen machen es Ihnen mittlerweile etwas einfacher, dennoch tragen sie nach wie vor zum Schutz unser aller Gesundheit bei und bieten zeitgleich aber die Möglichkeit, den Liebsten wieder etwas näher zu sein. Bitte seien Sie auch in Ihrem privaten Umfeld sorgsam.
Ab einem Inzidenz-Wert über 50 / 100.000 Einwohner/innen ist in bestimmten Fällen ein negativer Corona-Test eine weitere Vorgabe für einen Besuch in unserer Einrichtung. Auch hierzu werden wir Ihnen unser Testkonzept kurz aufzeigen.
Für folgende Personengruppen gibt es jedoch Erleichterungen und Sie sind von der Testpflicht befreit:
- Sie besitzen seit mindestens 15 Tagen einen vollständigen Impfschutz und können diesen durch Ihren ausgestellten Impfnachweis belegen.
- Sie hatten bereits eine Infektion, die mittels eines PCR-Testergebnisses nachgewiesen wurde und sind mittlerweile genesen. Als genesen gelten Personen, die über einen geeigneten Nachweis verfügen, dass sie mindestens vor 28 Tagen, höchstens aber vor 6 Monaten mittels PCR-Testung positiv auf das Coronavirus getestet wurden. Hilfsweise kann anstelle des PCR-Tests auf die Bescheinigung über die Anordnung der Isolation nach einem positiven PCR-Test zurückgegriffen werden.
- Sie hatten bereits eine Infektion, diese liegt aber seit mehr als 6 Monaten zurück aber Sie haben zwischenzeitlich Ihre erste Impfung erhalten. Ein entsprechender Nachweis kann durch die Vorlage des zurückliegenden positiven PCR-Testergebnisses in Verbindung dem Impfnachweises erfolgen.
Für alle anderen Personengruppen gilt weiterhin eine Testpflicht:
- Wir stellen kostenlose PoC-Antigen-Tests zur Verfügung. Sollten Sie einen Test bei uns durchführen lassen wollen, findet dieser durch das Fenster im Speisesaal oder im Eingangsbereich des Hauses statt. Sie werden vor Ort informiert, an welche Position Sie sich zum Testen begeben müssen und welche Vorgaben hierbei einzuhalten sind.
- Sollten Sie bereits ein gültiges und schriftliches negatives PCR-Testergebnis aus einer gesundheitlichen Einrichtung (z.B. Krankenhaus, BRK, Testzentrum, Arzt/Ärztin, etc.) vorweisen können, ist dieser gültig, solange er nicht älter als 48 Stunden ist und Sie müssen sich nicht mehr bei uns vor Ort testen lassen.
- Sollten Sie bereits ein gültiges und schriftliches negatives PoC-Antigen-Testergebnis aus einer gesundheitlichen Einrichtung (z.B. Krankenhaus, BRK, Testzentrum, Arzt/Ärztin, etc.) vorweisen können, ist dieser gültig, solange er nicht älter als 24 Stunden ist und Sie müssen sich nicht mehr bei uns vor Ort testen lassen.
- Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit einen PoC-Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung selbst durchzuführen. Voraussetzungen hierfür sind:
• Der Test muss auf der Liste mit den Sonderzulassungen des BfArM gelistet sein. Eine aktuelle Liste liegt bei uns vor Ort und werden Ihren Test für Sie mit dieser Liste abgleichen.
• Die Testung muss vor den Augen eines/r Mitarbeiters/in unseres Hauses stattfinden, um sicherzustellen, dass der Test korrekt durchgeführt wurde.
- Bei einem positiven Testergebnis ist ein Betreten der Einrichtung / Besuch eines/r Bewohners/in nicht möglich.
- Wenn die positive Testung in und durch unsere Einrichtung durchgeführt wurde, sind wir verpflichtet, das Testergebnis an das örtliche Gesundheitsamt zu melden, damit diese gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen können.
Sollte bei einem Schnelltest zur Eigenanwendung ein positives Ergebnis resultieren, sind Sie selbst für das weitere Vorgehen verantwortlich. Wir bieten Ihnen zusätzlich nur noch einen PoC-Antigen-Test unsererseits an.